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   BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92   

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https://dejure.org/1993,3312
BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92 (https://dejure.org/1993,3312)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1993 - 1 StR 818/92 (https://dejure.org/1993,3312)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1993 - 1 StR 818/92 (https://dejure.org/1993,3312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitraum in dem der Gesamtvorsatz auf weitere Taten ausgedehnt werden kann - Fortführung eines Betruges durch Annahme von Vorschusszahlungen in Folgejahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 283
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hatte, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die - eine - fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (BGHSt 23, 33, 35; 36, 105, 111; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 12).
  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92
    Darüber, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden; das gilt auch, wenn sich angesichts der Höhe des Schadens und der Dauer der Tat die Annahme eines besonders schweren Falles aufdrängt (BGH wistra 1989, 305, 306).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 818/92
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Täter, der von vornherein mehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant hatte, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die - eine - fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (BGHSt 23, 33, 35; 36, 105, 111; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz, erweiterter 12).
  • BGH, 19.05.1993 - 2 StR 645/92

    Verurteilung eines Kassenarztes wegen Betruges - Annahme eines

    Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte vor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf (einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März 1993 - 1 StR 818/92).
  • BGH, 07.04.1993 - 2 StR 517/92

    Gesamtvorsatz - Eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem - Tatentschluß -

    Ein solches Verhalten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Angeklagte vor dem Ende eines Teilakts seinen Vorsatz (wiederholt) auf (einen oder mehrere) weitere Teilakte erweitert hat (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33 und st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 2. März 1993 - 1 StR 818/92).
  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

    Dabei ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Wertung bis zur Grenze des Vertretbaren zu akzeptieren ist (BGH, NStZ 1993, 283).
  • BGH, 13.07.1993 - 5 StR 196/93

    Besonders schwerer Fall des Betruges wegen Umsatzsteuerhinterziehung

    Auch dann, wenn angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles naheliegt, dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen werden (BGH NStZ 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra 1992, 344, 346; 1983, 71; BGH StV 1988, 253; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2 und 3; BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 818/92).
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